Allgemeine Einkaufsbedingungen der Numberger GmbH für Einkauf, Anlieferung und Zahlung
I. Anwendbarkeit, Auftragserteilung
1.
Unsere sämtlichen Verträge schließen wir ausschließlich unter
Zugrundelegung nachfolgender Einkaufsbedingungen ab, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Das gilt auch für künftige
Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Entgegenstehende Bedingungen des
Lieferanten gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn wir den Bedingungen, die in
dem Angebotsschreiben oder in der Auftragsbestätigung enthalten sind
oder auf die Bezug genommen wird, nicht ausdrücklich widersprechen. Die
Entgegennahme der Lieferung und der Leistung bedeutet nicht unser
Einverständnis mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
3.
Bestellungen, Vereinbarungen und sonstige Erklärungen sind für uns nur
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich verfaßt oder schriftlich
bestätigt werden. Auch Änderungen des geschlossenen Vertrags,
insbesondere eine Abänderung dieser Schriftformklausel, bedürfen
ihrerseits zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Preise und Zahlung
1.
Die vereinbarten Preise sind Festpreise, auch wenn die Lieferung länger
als 4 Monate nach Vertragsschluß zu erfolgen hat. Die Lieferung ist für
uns frachtfrei. Verpackungskosten werden von uns getragen; wir sind
allerdings berechtigt, Verpackungen, die sich in einem guten Zustand
befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des berechneten Wertes frachtfrei
an den Lieferanten zurückzusenden.
2. Die Bezahlung der Rechnungen
erfolgt nach vollständiger, vertragsgemäßer Lieferung und
Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen netto bzw. innerhalb von 10 Tagen
mit 2 % Skonto. Die Bezahlung der Blech-Streckenrechnungen erfolgt bis
zum 15. des der Lieferung folgenden Monats. Liegen Rechnungen nicht bis
zum 07. des der Lieferung folgenden Monats vor und/ oder sind die
Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes (Ziffer II/2) bis zu diesem
Termin nicht erfüllt, so erfolgt die Bezahlung einen Monat später zu
unveränderten Bedingungen.
III. Lieferung
1.
Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind stets verbindlich.
Werden sie nicht eingehalten, so sind wir bei Verzug des Lieferanten
nach unserer Wahl berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu
machen oder Ersatzbeschaffung zu Lasten des Lieferanten zu tätigen.
2.
Im Falle des Verzugs des Lieferanten sind wir - unbeschadet unserer
sonstigen Rechte, jedoch unter Anrechnung auf diese - berechtigt, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme täglich, höchstens
jedoch 5 % der Auftragssumme insgesamt geltend zu machen.
3. Bei
Nichterfüllung ist der Lieferant verpflichtet, an uns 5 % des
Einkaufspreises zuzüglich Zollabgaben für jedes nicht gelieferte
Warenstück als Vertragsstrafe zu zahlen, ohne daß es eines
Schadensnachweises bedarf.
4. In den Fällen der III./2. und III./3. bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden geltend zu machen.
5.
Die Vertragsstrafe gemäß Ziffer III./2. und III./3. entfällt, wenn der
Lieferant nachweist, daß er die Überschreitung der Lieferzeit oder die
Nichterfüllung nicht zu vertreten hat; sie wird reduziert, wenn der
Lieferant nachweist, daß uns nur ein niedriger oder gar kein Schaden
entstanden ist.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, falls die vereinbarten Liefertermine
nicht eingehalten werden können.
7. Kann der Lieferant aus Gründen,
die weder er noch wir zu vertreten haben, nicht liefern, können wir nach
Setzung einer Frist von 1 Woche vom jeweils fälligen Teil des Auftrags
zurücktreten.
8. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe dürfen wir bis zur
vollständigen Zahlung der Rechnung erklären. Die Annahme der verspäteten
Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung der
Vertragsstrafe.
IV. Versendung, Gefahrtragung
1. Die Lieferung erfolgt frachtfrei an die vereinbarte Versandanschrift und auf Gefahr des Lieferanten.
2.
Die Gefahr geht auf uns erst über, wenn die Lieferung am vereinbarten
Bestimmungsort eingegangen und ordnungsgemäß übergeben worden ist.
V. Lieferantenerklärung, Arbeitsicherheit, Umwelt
1.
Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferung von
Präferenzursprungswaren eine ordnungsgemäße Lieferantenerklärung nach VO
(EG) Nr. 1207/2001 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1617/2006 Anhang I
und II mit von uns gefordertem Länderkreis gemäß Präferenzverkehr zu
erteilen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung ein ordnungsgemäß ausgefüllten Auskunftsblatt INF4 auszustellen.
3.
Sämtliche Betriebsmittel müssen, auch wenn das im Vertrag nicht
ausdrücklich erwähnt ist, ein „GS-Zeichen“ und/oder „CE-Zeichen“ tragen.
4.
Bei Lieferung von Gefahrstoffen sind uns unaufgefordert nach erfolgter
Bestellung, in jedem Falle rechtzeitig vor der Lieferung die aktuellen
Sicherheitsdatenblätter zu übersenden.
5. Der Lieferant ist
verpflichtet, uns sämtlichen Schaden zu ersetzen, der uns infolge einer
von ihm falsch erstellten Lieferantenerklärung, des Fehlens des
„GS“-Zeichens und/oder „CE“-Zeichens oder der Nichtübersendung des
richtigen Sicherheitsdatenblatts entsteht.
VI. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
1. Die Lieferung und Leistung hat bei Gefahrübergang der vereinbarten Beschaffenheit zu entsprechen.
2.
Bei allen Lieferungen und Leistungen hat der Lieferant die jeweils
gültigen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und
sonstigen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere müssen die Lieferungen
und/oder Leistungen den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen
und/oder behördlichen Vorschriften - insbesondere den
Sicherheitsvorschriften -, etwaigen einschlägigen Richtlinien der
Fachverbände - insbesondere den geltenden CE- und DIN-Normen sowie
VDE-Vorschriften - sowie etwaigen von uns vorgegebenen Liefer- und/oder
Leistungsspezifikationen und dem von uns vorausgesetzten Verwendungsort
und -zweck, deren rechtzeitige Ermittlung dem Lieferanten obliegt,
entsprechen.
3. Wir werden Mängel an der Lieferung und Leistung,
sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs
festgestellt werden, anzeigen; insoweit verzichtet der Lieferant auf
den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB).
Unabhängig davon gilt
eine Mängelrüge als in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7
Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Waren, die im
Rahmen einer Mängelrüge an den Lieferanten zurückgegeben werden,
verbleiben bis zur Erledigung der Reklamation durch Nacherfüllung oder
bei Rücktritt bis zur Rückzahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
4.
War die gelieferte Ware mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet, so
hat der Lieferant uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen,
die von Dritten aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder einer anderen
in- oder ausländischen Vorschrift wegen dieses Sach- oder Rechtsmangels
gegen uns geltend gemacht werden.
5. Sind wegen eines Sach- oder
Rechtsmangels der gelieferten Ware Maßnahmen der Schadensverhütung (z.B.
Rückrufaktionen) erforderlich, hat uns der Lieferant die hierdurch
entstandenen Kosten zu ersetzen.
6. Rechte Dritter, insbesondere
gewerbliche, urheberrechtliche und patentrechtliche Schutzrechte sowie
Marken Dritter hat der Lieferant zu wahren. Er ist verpflichtet, uns den
Schaden, der durch eine Verletzung fremder Rechte entsteht, zu
ersetzen.
Dem Lieferanten ist bekannt, daß wir die gelieferten Waren
nach Weiterverarbeitung unter Umständen auch außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland weiterverkaufen, wenn dies vertraglich nicht
ausgeschlossen ist.
7. Unsere Rechte richten sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Sie verjähren, sofern das Gesetz keine
längere Regelung enthält, in 2 Jahren nach der Übergabe bzw. nach der
Ablieferung. Ergänzend gilt: Kommt der Lieferant trotz angemessener
Nachfrist seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels oder
Ersatzlieferung nicht nach, so sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu
beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen oder
mangelfreie Ersatzware zu beschaffen. Im übrigen gilt § 637 BGB
ergänzend.
VII. Abtretung, Übertragung der Vertragsausführung
1.
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, die wir nicht
unbillig verweigern werden, darf der Lieferant weder seine Rechte noch
seine Pflichten aus der Bestellung ganz oder teilweise an Dritte
übertragen oder zur Ausübung überlassen.
2. § 354 a HGB bleibt unberührt.
VIII. Werbung
Mit der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung darf nur mit unserer schriftlichen Einwilligung geworben werden.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort
für die vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen unser
jeweiliges Werk, welches in der Bestellung genannt wird. Erfüllungsort
für sämtliche anderen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Verpflichtungen ist Kreuztal.
2. Gerichtsstand für alle sich aus
diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Siegen.
Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschluß
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den
Internationalen Warenkauf.
X. Schlußbestimmung
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich im Rechtsverkehr mit Kaufleuten.
Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Numberger GmbH, 84427 St. Wolfgang